AVB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

für Ihre Präventionskur in der Fachklinik Strandrobbe®

 

  • 1 Geltungsbereich

Diese AVB gelten zwischen der Fachklinik Strandrobbe® und deren Patientinnen und Patienten (PatientInnen). Sie sind Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Aufnahmevertrages.

 

  • 2 Rechtsverhältnis

Mit Unterzeichnung der Aufnahmeerklärung (Anreisebestätigung und Patientenerklärung) zum Kurantritt kommt zwischen dem/der PatientIn und der Fachklinik Strandrobbe® ein Behandlungsvertrag im Sinne des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuches) zustande. Dieses Rechtsverhältnis besteht unbeschadet eines weiteren Vertragsverhältnisses zwischen Klinik und Krankenkasse o.ä.

 

  • 3 Kosten/ Kostenübernahme

Die Kurmaßnahme umfasst einen Aufenthalt von 21 Tagen in der Fachklinik Strandrobbe. Den/die PatientIn trifft die Vergütungspflicht aus dem Behandlungsvertrag, sofern nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. Für sämtliche Anwesenheitstage in der Klinik wird der/die PatientIn von seiner Krankenkasse (oder einem anderen Kostenträger) von seiner Zahlungspflicht entlastet. Insoweit erfolgt eine direkte Abrechnung mit dem jeweiligen Kostenträger.

Selbstzahler/Innen oder Zahler/innen haben spätestens 14 Tage vor der Aufnahme eine Erklärung ihrer Versicherung zur Kostenübernahme vorzulegen. Andernfalls muss der/die PatientIn über den voraussichtlichen Forderungsbetrag der Klinik 14 Tage vor Kurantritt Vorkasse leisten. Die Klinik behält sich vor, das Klinikappartement anderweitig zu vergeben, wenn die Kostenübernahme bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht geklärt bzw. die Zahlung bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht gewährleistet ist.

 

  • 4 Kurfähigkeit

Zum Zeitpunkt des Kurantritts muss eine Kurfähigkeit bestehen. Durch seine/ihre Anreise erklärt der/die PatientIn seine/ihre körperliche und psychische Kurfähigkeit in vollem Umfang.

Alltäglich vorkommende Erkrankungen (Erkältungen, Magen-Darm-Erkrankungen, etc.) stehen einer Kurfähigkeit nicht zwingend entgegen. Da es sich indes um Erkrankungen mit Ansteckungsmöglichkeiten für weitere Kurgäste handeln könnte, ist ein Kurantritt nur nach vorheriger Rücksprache mit der Klinik möglich. Der/die PatientIn ist daher verpflichtet die Klinik umgehend telefonisch zu informieren, falls es im Zeitraum von 48 Stunden vor Kurantritt zu Erbrechen, Durchfall oder anderen, auf eine Ansteckungsmöglichkeit für Dritte hindeutende Symptome gekommen sein sollte. Sodann ist der/die Patient/in verpflichtet, die Klinik bis zum Kurantritt über sämtliche maßgebliche Veränderungen zu seinem/ihrem Gesundheitszustand und dem seiner Begleitpersonen auf dem Laufenden zu halten. Eine Kurfähigkeit besteht grundsätzlich nur bis zur vollendeten und komplikationsfreien 20. Schwangerschaftswoche. Endet die 20. Schwangerschaftswoche während der Kur, so ist die Kurklinik Strandrobbe darüber vor Kurantritt zu informieren. In diesem Fall steht der Kurklinik Strandrobbe das Recht zu, innerhalb von einer Woche ab Zugang der Information bei der Kurklinik Strandrobbe von dem Vertrag zurückzutreten. Entschädigungsansprüche des/der PatientenIn sind in diesem Fall ausgeschlossen.

Sollten fehlerhafte, unvollständige oder nicht mehr aktuelle Angaben von Seiten des/der PatientIn oder seines/ihres Arztes die Kurzusage von Seiten der Klinik bewirkt haben, so ist die Klinik zum Abbruch der Kurmaßnahme zu Lasten des/der PatientIn berechtigt. Diese Verpflichtung zur sofortigen Information besteht auch während des gesamten Kurverlaufs fort. Zuwiderhandlungen können zu einem kostenpflichtigen Kurabbruch zu Lasten des/der PatientIn führen. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach § 6 dieser Bedingungen.

 

  • 5 Absagen vor Leistungsbeginn

Ein Rücktritt der/des PatientIn ist vor Leistungsbeginn jederzeit möglich. Maßgeblich ist der Zugang einer Rücktrittserklärung. Soweit es organisatorisch möglich ist, kann eine Umbuchung der Maßnahme zu einem anderen Termin als ursprünglich vereinbart vorgenommen werden. Tritt der/die PatientIn vom Vertrag zurück oder tritt den Aufenthalt nicht an, so kann die Klinik Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen bzw. Aufwendungen verlangen. Die Berechnung des Ersatzes erfolgt unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger Verwendungen der Leistung:

– bis zum 90. Tag vor Anreise kostenlos

– bis zum 60. Tag vor Anreise 10 %

– bis zum 50. Tag vor Anreise 30 %

– bis zum 40. Tag vor Anreise 50 %

– bis zum 30. Tag vor Anreise 70 %

– danach 80 %

des festgelegten Entgeltes für die Gesamtdauer der Maßnahme. Es bleibt dem/der Patientin unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt des Aufenthaltes keine oder geringere Kosten entstanden sind.

Etwas anderes gilt, wenn von Seiten des/der PatientIn vor Kurantritt eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass eine Kurfähigkeit aufgrund akut aufgetretener, nicht vorhersehbarer medizinischer Gründe nicht gegeben und ein Kurantritt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zumutbar ist.

 

  • 6 Kosten bei Nichtentlastung durch den Kostenträger

Im Falle einer privat initiierten vorzeitigen Abreise oder einer Kurunterbrechung durch den/die PatientIn, entfällt die Entlastung durch den jeweiligen Kostenträger. Der/die PatientIn hat die Ausfallkosten für jeden Nichtanwesenheitstag für sich und alle seine/ihre Begleitpersonen an die Klinik zu entrichten.

Ausfallkosten entstehen nicht, wenn ein Kurabbruch aus medizinischen Gründen oder aus Gründen erfolgt, die in der Sphäre der Klinik liegen. Medizinische Gründe liegen vor, wenn der Zweck der Kurmaßnahme aufgrund einer ernsthaften Erkrankung erheblich beeinträchtigt wird. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Kurfähigkeit der/des Patientin durch eine ärztliche Behandlung vor Ort nicht innerhalb von 8 Tagen wiederherstellbar ist. Eine solche medizinische Indikation kann nur einvernehmlich von zwei Ärzten der Klinik Strandrobbe® gestellt werden.

Alltäglich und häufig vorkommende Erkrankungen wie Erkältungserkrankungen, grippale Infekte sowie Magen-Darm-Erkrankungen bieten damit grundsätzlich keine medizinische Begründung für einen vorzeitigen Kurabbruch.

Grundlage für die Rechnungserstellung für den Patienten sind die dann gültigen Tagessätze des jeweiligen Krankenversicherungsträgers. Ersparte Aufwendungen sind in Abzug zu bringen. Entsprechend ist der/die Patienten zur Zahlung eines Ausfallhonorars in Höhe von 80% der mit dem jeweiligen Kostenträger vereinbarten gültigen Tagessatz verpflichtet. Es bleibt dem/der PatientIn unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Unterbrechung bzw, dem Abbruch des Aufenthaltes keine oder geringere Kosten entstanden sind.

Der Zeitraum wird definiert vom Tag des Abbruches der Maßnahme bis hin zum eigentlich vorgesehenen Abreisetag. Der ermittelte Betrag Ist unmittelbar fällig. Der Patient hat den Betrag spätestens 14 Tage nach Kurabbruch an die Klinik zu zahlen. Bei späterer Begleichung des Betrages erfolgt eine 5%ige Verzinsung.

 

  • 7 Verstoß gegen die Hausordnung

Die PatientIn hat die vom Einrichtungsträger erlassene Hausordnung einzuhalten. Ein Verstoß gegen die Hausordnung kann zur Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Einrichtungsträger führen. Etwaige Ausfallkosten des Einrichtungsträgers gehen bei einem Verstoß gegen die Hausordnung zu Lasten der Patientin. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach § 6 dieser Bedingungen.

 

  • 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Cuxhaven/Niedersachsen.

 

 

Stand:  29.11.2019

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